STATUTEN

1. Konstituierung, Sitz und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen Vereinigung Schweizerischer Bodenlegermeister,kurz VSBM genannt, wurde eine Vereinigung gegründet deren Statuten alle Mitglieder anerkennen.

Art. 2 Die Vereinigung bezweckt die Förderung des Berufsstandes in allen Belangen. Sie wahrt die Interessen dieses Berufsstandes und der Mitglieder.

Art. 3 Die Vereinigung fördert die Weiterbildung von Berufsleuten und organisiert zu diesem Zweck Fachexkursionen und Kurse.

Art. 4 Sie bezweckt die Förderung der ausserbetrieblichen und gesellschaftlichen Beziehungen.

Art. 5 Zusammenarbeit mit Interessenverwandten Verbänden, soweit die Interessen der Vereinigung dadurch gefördert und gewahrt werden können.

Art. 6 Die Vereinigung ist politisch, konfessionell sowie in geschäftlichen Belangen neutral und unabhängig.

Art. 7 Der Sitz der Vereinigung ist der Sitz des jeweiligen Präsidenten. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 8 Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

2. Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt und Ausschluss

Art. 9 Die Vereinigung kennt:
- Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Freimitglieder

Art. 10 In die Vereinigung können alle Bodenlegermeister/innen und Chefbodenleger/innen aufgenommen werden, welche die jeweilige eidg. Prüfung bestanden haben und im Besitz des Fachausweises respektive des Diplomes sind. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Art. 11 Über die Aufnahme von Bodenlegermeister/innen oder Chefbodenleger/innen im Doppelberuf entscheidet die GV auf Antrag
des Vorstandes.

Art. 12 Alle Aufnahmegesuche sind schriftlich einzureichen.

Art. 13 Wer sich für die Vereinigung besonders verdient gemacht hat, kann durch die Generalversammlung (im weiteren GV genannt) auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Mitglieder, die das 65. Altersjahr erreicht haben, werden Freimitglieder. Ehren- und Freimitglieder sind ab dem Folgejahr vom Jahresbeitrag befreit.

Art. 14 Austrittgesuche sind schriftlich vor dem 1 . November an den Vorstand zu richten, nach dem 1. November eintreffende Gesuche entbinden nicht von der Bezahlung des Jahresbeitrages für das folgende Jahr.

Art. 15 Mitglieder welche die Interessen der Vereinigung nicht wahren und den Statuten zuwiderhandeln, sowie die Mitgliederbeiträge nicht bezahlen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ausschlüsse sind von der GV zu genehmigen. Der Ausschlussantrag ist als Traktandum auf die Traktandenliste der entsprechenden GV zu setzen.

Art. 16 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder sind zur Bezahlung der fälligen Beiträge verpflichtet, verlieren jedoch den Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung
 

3. Organe der Vereinigung

Art. 17 - Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
- Allfällige Kommissionen

Art. 18 Die ordentliche GV ist spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzuberufen. Die Einladung hat 4 Wochen vorher schriftlich mit der Bekanntgabe der Traktandenliste zu erfolgen.

Art. 19 Eine ausserordentliche GV ist abzuhalten, wenn die Hälfte der Mitglieder dies verlangen und zwar 4 Wochen nach der Einreichung des Antrages, der schriftlich begründet sein muss.

Art. 20 Kompetenzen der Generalversammlung sind:
- Abnahme des Jahres- und des Kassaberichtes
- Festlegen der Jahresbeiträge
- Bestimmung ausserordentlicher Ausgaben
- Statutenänderungen
- Wahl des Vorstandes
- Wahl  der Rechnungsrevisoren
- Aufnahme von Mitgliedern im Doppelberuf
- Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung derVereinigung
Anträge müssen spätestens 6 Wochen vor der GV im Besitze des Vorstandes sein,sonst werden sie an der GV nicht behandelt.

Art. 21 Stimmberechtigt sind alle an der GV anwesenden Mitglieder, abgestimmt wird durch offnenes Hand mehr. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident, (Ausnahme siehe Art. 28)

Art. 22 Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vize-Präsident
- dem Kassier
- Dem Aktuar
- und 3 Beisitzern
Die Amtsdauer beträgt 2 Rechnungsjahre, Wiederwahl vorbehalten.

Art. 23 Der Vorstand leitet die Geschäfte der Vereinigung und hält die Sitzung nach Massgabe der vorliegenden Geschäfte ab, er erledigt diese in eigener Kompetenz soweit diese nicht der GV übertragen sind, Über alle Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

Art. 24 Die GV wählt 2 Rechnungsrevisoren, diese prüfen die vom Vorstand vorgelegte Rechnung und erstatten zu Handen der GV Bericht.


4. Finanzen

Art. 25 Die Einnahmequellen der Vereinigung sind:
- Mitgliederbeiträge pro Jahr
- Ausserordentliche Beiträge der Mitglieder
- Freiwillige Spenden
- Einnahmen aus Anlässen / Expertisen


5. Besondere Bestimmungen



Art. 26 Der VSBM wird bei Verhandlungen mit BodenSchweiz, der Berufsbildungskommission von BodenSchweiz und anderen Verbänden oder Organisationen durch den Präsidenten vertreten. Er handelt jeweils im Aufträge des VSBM.

In Abwesenheit des Präsidenten, der Vize- Präsident. Nur in Ausnahmefällen bestimmt die GV ein anderes Mitglied als Vertreter.

Der Vorstand des VSBM kann in eigener Kompetenz ein Mitglied für bestimmte Aufträge delegieren.

Art. 27 Anlässlich einer ordentlichen GV kann mit 3/4 der Stimmenmehrheit der Anwesenden die Vereinigung aufgelöst werden.

Art. 28 Im Falle einer Auflösung bestimmt die GV auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung eines allfälligen Vermögens.

Art. 29 Eine Revision der Statuten ist nur dann möglich, wenn an der GV mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dies bestimmen.

Art. 30 Diese Statuten sind durch die Versammlung vom 4. November 1972 beraten und gutgeheissen worden. Die an der Generalversammlung 1999, 2000, 2002 und 2017 beschlossenen Statutenänderungen sind nachgetragen und treten ab sofort in Kraft.
   
Wigoltingen, im Mai 2017
Der Präsident: Ralph Mühlebach     Der Aktuar: Patrick Attenhofer
       
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